Website-Impressum muss geprüft werden!
Im Homepage-Auftritt und dem in den sozialen Medien waren die Seitenbetreiber:innen bisher verpflichtet, Angaben nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG) zu machen. Die Angaben wurden im Impressum der Webseite und im Auftritt in den sozialen Medien gemacht. Inzwischen ist das Telemediengesetz Geschichte. Es wurde ersetzt durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) und trat am 14. Mai 2024 in Kraft.
Was ändert sich für die Vereine? Nicht viel. Allerdings muss – möglichst bald – das Impressum geändert werden (der Hinweis auf § 5 TMG wird durch den Hinweis auf § 5 DDG ersetzt). Um Abmahnungen von Anwälten vorzubeugen und Unterlassungserklärungen und damit verbundene, vom Verein zu zahlende Kosten zu vermeiden, muss diese Änderung vorgenommen werden.